In den Wind geschrieben …

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Bisher wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (WEA) die im Umkreis der geplanten Anlagen existierenden Naturgegebenheiten erfasst und die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt geprüft. Dieses Vorgehen entfällt aktuell auf Druck der Politik.

Es soll nun bereits auf Ebene der Regionalplanung, bei der Ausweisung von potenziellen Windeignungsgebieten eine rein strategische Umweltprüfung erfolgen. Problematisch ist hier, dass die Regionalplaner weder Umweltgutachter noch Ornithologen sind. Sie verlassen sich auf Daten, die im Internet zur Verfügung stehen und oftmals nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen (z.B. Brutplätze). Auf dieser wackeligen Grundlage werden dann Gebiete für Windenergie ausgewiesen. Und auch wenn später auffällt, dass die konkret geplante WKA schädigende Auswirkungen hat, dann muss sie trotzdem genehmigt werden, weil das Gebiet vorher so ausgewiesen wurde.

In der Regionalen Planungsgruppe des Harzkreises wurden am 27.4.2023 die Kriterien für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen neu beschlossen, davor hob der Stadtrat von Blankenburg in seiner Sitzung am 20.04.2023 bereits den „Grundsatzbeschluss zur Vermeidung der Ausweisung und Entwicklung von Windenergieanlagen im Gebiet der Gesamtstadt Blankenburg (Harz)“ auf.

Dabei wurden wichtige Hürden für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen beseitigt. Unter anderem wurden Tabuzonen wie Landschafts- und Vogelschutzgebiete in Restriktionszonen umgewandelt und die Abstände zu Brutgebieten und Vogelschutzgebieten von 1.500 auf 500 Meter heruntergesetzt. Begründet wird dies von Bürgermeistern und Landrat so: „Wenn wir nicht 1,2 % der Fläche des Harzkreises bis 2026 als Windkraftflächen ausweisen, muß jedes beantragte Windrad im Rahmen des priviligierten Bauens genehmigt werden.“

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Der Betreiber der WEA kann sich „frei kaufen“, indem er andernorts in Artenhilfsprogramme investiert oder „angemessene“ Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen selber durchführt. Nur was nutzen Zahlungen in ein Artenhilfsprogramm, wenn die Arten vor Ort durch den Bau oder den Betrieb der WEA ́s getötet oder ihres Lebensraums beraubt werden?

Die Abstandsregelungen für Windräder wurden geändert. Mit Wirkung vom 1.Februar 2023 wurde der § 249 des Baugesetzbuches (BauGB) durch Absatz 10 ergänzt. Demnach muss der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer Wohnanlage nur noch die zweifache Höhe der Windenergieanlage betragen. Das bedeutet: 239 Meter hohe Windkraftanlagen müssen nur noch einen Mindestabstand von 478 Metern zu Wohngebieten wahren. Bedrängen sie nicht jetzt schon unseren Lebensraum?

Volksstimme / lokal

Und: Wälder und Landschaftsschutzgebiete sind keine Tabuzonen mehr!


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