Windpark „Vor dem Huy“ zwischen Halberstadt, Ströbeck, Sargstedt, Aspenstedt

Der von den Halberstadtwerken und Halberstadts OB Daniel Szarata geplante Windpark liegt zwischen dem Kosackengrab Halberstadt und dem Schrotthandel Ströbeck, zieht sich entlang der Bahnlinie Richtung Wernigerode und geht dann über die B79 Richtung Apentedt und Sargstedt. Eine Erweiterungsfläche Richtung Sargstedt ist bereits vorgesehen. 

Die geplanten 12 Anlagen werden 3x so hoch wie die Domtürme sein, diese Höhe von 250 m ist notwenig, da es sich um ein Schwachwindgebiet handelt.

Sobald die Regionale Planungsgemeinschaft grünes Licht gibt, könnte mit dem Bau der Anlagen begonnen werden, da die Stadt Halberstadt bereits Flächen für dieses Projekt vorhält.

Kontakte zu privaten Landeigentümern im Sinne zukünftiger Pachtverträge wurden bereits geknüpft. Im April gründete sich die „IG Windpark Halberstadt“, die sich für die Interessen der Bauern einsetzt. 

Durch den Windpark soll eine regionale Wertschöpfung innerhalb eines Kreislaufs erreicht werden: 

     – entwickeln, errichten, betreiben und vermarkten durch die Halbertstadtwerke, 

     – Gewerbesteuer- und Pachteinnahmen für Kommunen und Grundstückseigentümer sowie 

     – Beteiligungsmodelle für Einwohner. 

Es geht hier um eine gewaltige Investitionssumme von ca. 140 Millionen Euro, die auch von überregionalen Unternehmen und Investoren mitgetragen wird, somit werden Gewinne auch dorthin fließen. 

Die Kreditaufnahme durch die Halberstadtwerke bleibt dennoch enorm. Was, wenn sich das Projekt Windpark am Ende nicht trägt, weil Subventionen nicht mehr fließen oder die Erträge zu gering sind? Dann bleiben die Kommunen auf den Verlusten sitzen. Oder die Bürger, wenn eine Bürgergenossenschaft gegründet wurde. 

Die Gründung von Bürgergenossenschaften wird immer beliebter, da die guten Windgebiete längst bebaut sind und das finanzielle Risiko auf diese Art auf die Bürger abgewälzt werden kann.

Wichtig für Grundstückseigentümer! Durch Umwidmung von Ackerland in Industrieland erhöht sich die Grundsteuerlast. Der Grundstückseigentümer ist auf der Grundlage des Bauordnungsrechtes immer der sogenannte Zustandsstörer. Das bedeutet: egal, was sein Pächter mit dem Grundstück (z.B. Kontamination mit Öl, Schäden durch die WEA, auch der Anlagenrückbau) anstellt, der Eigentümer haftet gegenüber den Behörden. Dies gilt im Übrigen auch für die Grundstückskontamination nach einem evtl. Brand. Bleiben die erwarteten Gewinne aus, werden letztendlich die Grundstückseigentümer zur Kasse gebeten. Dies kann im schlimmsten Fall zur PRIVATINSOLVENZ führen.


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